Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gültig ab 01.06.2007
Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager St. Stefan ob Stainz. Unser Angebot ist freibleibend. Preisänderungen behalten wir uns vor.
Ab Werk St. Stefan ob Stainz auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Versandart nach Wahl des Empfängers. Transport- und Verpackungsschäden müssen sofort der Bahn, der Post oder dem Spediteur angezeigt werden, sonstige Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfangsdatum angenommen werden.
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie die erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Die Lieferungen erfolgen binnen 30 Tagen. Sollte eine Lieferung in dieser Frist nicht möglich sein, so ergeht eine gesonderte Benachrichtigung mit der Bitte um entsprechende Bestätigung; vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Aufträge auf Lieferung von Messe- und Produktneuheiten. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Wird die Lieferung infolge eines Umstandes, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben.
Zahlungen per Vorkasse oder Barzahlung. Werden mit uns hierzu abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart, so bedürfen sie unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen mit 9 % p.a. über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Die Be- oder Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten, noch in seinem Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass daraus für diesen Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer hierdurch seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Käufer haftet für Kosten und Schäden, die durch derartige Zugriffe entstehen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Veräußert der Käufer Sachen des Verkäufers, solange noch ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers besteht, seinerseits im Ziel weiter, so darf er die Ware dem Drittkäufer nicht vor der Bezahlung aller seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer übereignen. Bis dahin bleibt das bisherige Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer vorbehalten. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers gegenüber dem Drittkäufer in jeder erforderlichen Weise zu wahren.
Veräußert der Käufer die gelieferte Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs an einen Dritten durch Abschluss eines Teilzahlungsvertrages, in welchem der Verkäufer die Mithaftung der Finanzierungsgesellschaft gegenüber übernimmt, so kann der Verkäufer den Käufer im Falle der Rückbelastung aus der ihm abgetretenen Darlehensforderung auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen für die Rückbelastungen nach den Bedingungen der Finanzierungsgesellschaft nicht vorliegen. Im Falle der Rückbelastung ist der Verkäufer berechtigt, von dem mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Verkäufer schon vor der Rückbelastung zu, falls sich die Verhältnisse des Drittkäufers (Kreditnehmer) wesentlich verändern.
Der Käufer tritt hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der vom Verkäufer gelieferten Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in voller Höhe mit dringlicher Wirkung und mit allen Nebenrechten im Voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab.
Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche Verpfändung der Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Kommt der Käufer mit einem Teil seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so hat er die Drittschuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, diese aufzufordern, Zahlung nur noch an den Verkäufer zu leisten, sich jeder Einziehungshandlung zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis der weiterverkauften Ware, für die noch ein Vorbehalt besteht, bzw. der entstehenden Forderung zu übergeben.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsanforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. An dem Erlös, der getrennt aufzubewahren ist, erwirbt der Verkäufer Eigentum. Der Verkäufer kann von dem Käufer im Übrigen jederzeit die Bekanntgabe des Kunden sowie die Höhe und des Rechtsgrundes der Forderungen verlangen, auf die sich die unter Abs. 6 vereinbarte Abtretung bezieht. Der Verkäufer kann weiterhin verlangen, dass der Käufer die Abtretung der Forderung seinen Abnehmern bekannt gibt, der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Der Verkäufer hat Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen; ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch ermächtigt diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeit sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis seines Eigentums zu übergeben.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind auch Schadensersatzansprüche gem. §§ 280, 281 BGB ausgeschlossen.
Bei Lieferung an ausländische Kunden wird die Haftung auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
Die Sachmängelhaftung erlischt, soweit Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt werden, Änderungen an den gelieferten Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen.
Die Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in zwölf Monaten nach Ablieferung beim Kunden.
Ersatzteile und Reparaturen werden grundsätzlich nur gegen Nachnahme versandt. Bei Garantiefällen erhalten Sie umgehend die entsprechende Gutschrift, wenn das defekte Teil bei uns eingetroffen ist. Garantievorausersatz kann im Rahmen dieser Bestimmung nicht gewährt werden.
Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Graz.
Vorstehende Zahlungs- und Lieferungsbedingungen treten mit ihrem Erscheinen in Kraft und – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen ist – für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Anders lautende Bedingungen des Käufers bei der Auftragserteilung werden durch diese Bedingungen außer Rechtswirksamkeit gesetzt, sofern sie vom Lieferer nicht ausdrücklich anerkannt werden. Frühere hiervon abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit. Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten neben diesen Lieferungsbedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
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